SATZUNG FÜR DEN GEMEINNÜTZIGEN VEREIN
-Rap for Refugees-
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Name des Vereins lautet: Rap for Refugees.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in: Hamburg.
1.3 Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und führt danach den Zusatz „e. V.“.
1.4 Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, beginnend mit der Eintragung und endend mit dem 31.12.2017. In der Folge ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
2.1 Zweck der Körperschaft ist die Förderung
-
der Hilfe für Flüchtlinge, insbesondere die Integration in das soziale Gemeinwesen
-
von Kunst und Kultur.
2.2 Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch:
-
Die Durchführung von Workshops in den Bereichen Graffiti, Beatbox, Rap, DJing mit Kindern und Jugendlichen durch die Anleitung von erfahrenen Trainer*innen. Die Zielgruppe besteht aus Kindern und Jugendlichen zwischen 9 und 23 Jahren, die von unseren Partnerorganisationen betreut werden, sowie aus freiwilligen Teilnehmer*innen von anderen Trägern, wie z.B. Flüchtlingsheime, Jugendheime, Flüchtlingsorganisationen, sowie weitere soziale Einrichtungen.
-
Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit mehreren Zielsetzungen:
-
Die öffentliche Präsentation der Workshopergebnisse durch die Workshopteilnehmer*innen
-
Die Lenkung der medialen Aufmerksamkeit auf positiv besetzte Aspekte der Flüchtlingsthematik und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür.
-
Die Erhöhung des Eigenfinanzierungsanteils der Workshops durch Einnahmen und Spenden.
-
Die Generierung von Spenden für unsere Partnerorganisationen
§3 Gemeinnützigkeit nach § 55 Abs. 1 AO und § Abs. 1 AO
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den staatlich anerkannten, gemeinnützigen Träger sozialer Dienstleistungen, „basis & woge e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitglieder des Vereins
4.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.
4.2 Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4.3 Es wird kein Vereinsbeitrag erhoben.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzendem unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen.
4.5 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, oder bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen, kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
4.6 Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Monaten Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
4.7 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Aus freien Stücken geleistete Spenden werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§5 Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
6.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
6.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Absendedatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist.
6.3 In bestimmten Situationen, und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
6.4 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter*in, sowie eine/n Schriftführer*in, die durch den Vorstand vorgeschlagen werden. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
6.5 Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
6.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordern gemäß §33 BGB eine ¾ -Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
7.1 Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
7.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Wahl findet offen statt. -
7.3 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
7.4 Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
7.5 Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers.
7.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
7.7 Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7.8 Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Der von der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellten Rechnungsprüfer*in darf weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Er/Sie darf auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der/ Die Rechnungsprüfer*in hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
7.9 Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:
☐ zusätzliche Aufgaben des Vereins
☐ Satzungsänderungen
☐ An- und Verkauf von Vereinsvermögen
☐ Aufnahme von Darlehen ab 1 EUR
☐ Genehmigung aller Geschäftsordnungen
☐ Auflösung des Vereins
☐ weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand
☐ weitere Anträge durch Mitglieder, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
§8 Vorstand
8.1 Der Vorstand setzt sich aus drei Personen zusammen (Zwei Vorstandsvorsitzende; ein/e Stellvertreter*in). Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
8.2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Vorstandsvorsitzende und eine/n Stellvertreter*in. Die Wiederwahl ist zulässig.
8.3 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8.4 Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen:
☐ auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern
☐ auf Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
8.5 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
8.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorstandsvorsitzenden und dem/der Stellvertreter*in vertreten, wobei jeder für sich allein nach §26 Abs. 2 BGB Einzelvertretungsbefugnis hat. Über Konten des Vereins kann jedes Vorstandsmitglied einzeln verfügen.
8.7 Der Vorstand kann durch Beschluss bei der Mitgliederversammlung als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen/eine hauptamtliche*n Geschäftsführer*in bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter*innen eingestellt wurden, ist der/die Geschäftsführer*in deren Vorgesetzte*r. Über Arbeitsverträge, Kündigungen, sowie über die Behandlung von Mitgliedern, entscheidet allein der Vorstand.
8.8 Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer*in anwesend zu sein. Er/Sie darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er/Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
8.9 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Inkraftsetzung
-
-
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
-